Beitragsseiten
Seite 2 von 2
Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG)
Art. 62
...
(7) ... Die Verbindungslehrkräfte pflegen die Verbindung zwischen Schulleiterin bzw. Schulleiter und Lehrkräften einerseits und den Schülerinnen und Schülern andererseits. 4 Sie beraten die Einrichtungen der Schülermitverantwortung und vermitteln bei Beschwerden.